VON ZU Allgemein | 08.08.2012
SCHLAGWÖRTER

Leistungsschutz-recht für Presseverleger

die neuen Leiden des jüngsten Entwurfs

Der jüngste Gesetzesentwurf zum Thema LSR ruft nicht nur die Gegner auf die Protestbühne, sondern auch die Befürworter. Aber worum geht es dabei überhaupt? Und wie ist der momentane Stand?

Verwandt mit dem Urheberrecht

In Deutschland sind Werke mit sogenannter schöpferischer Gestaltungshöhe durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Leistungsschutzrecht ist ein mit dem Urheberrecht verwandtes Recht. Mit ihm sollen auch solche Leistungen geschützt werden, die die schöpferische Gestaltungshöhe nicht erreichen (und damit nach dem Urheberrechtsgesetz nicht schutzfähig), aber dennoch schutzwürdig sind – etwa, weil ein kultureller Beitrag geleistet und ein wirtschaftliches Risiko eingegangen wird (zum Beispiel als Veranstalter oder Filmproduzent). Während beispielsweise für Fotografen, Filmhersteller oder ausübenden Künstler (u.a. Schauspieler, Musiker, Dirigenten) das Leistungsschutzrecht greift, gibt es ein solches Schutzrecht für Presseverlage selbst bisher nicht – Texte und Bilder fallen unter das Urheber- und Leistungsschutzrecht der Autoren und Fotografen. Das wollen Presseverleger ändern und berufen sich dabei auf die Gleichstellung mit anderen Werkvermittlern wie Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen.

Was soll das neue Leistungsschutzrecht?

Mit der Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts für Presseverleger soll verhindert werden, dass Texte und Bilder kostenlos im Internet kommerziell genutzt und verbreitet werden, zum Beispiel durch Suchmaschinenanbieter, News-Aggregatoren oder Downloadplattformen. Stattdessen wollen Verlage die kommerzielle Nutzung von Presseerzeugnissen an Dritte lizensieren und sich das Recht auf Einnahmen aus Drittverwertungen im Internet sichern. Ein Leistungsschutzrecht würde ihnen zudem die Rechtsverfolgung bei Verstößen erleichtern, denn sie müssten die Autoren und Fotografen nicht mehr fragen. In einem Positionspapier der Verbände deutscher Zeitungsverleger zum Leistungsschutzrecht wird darauf hingewiesen, dass das Zitatrecht uneingeschränkt weiter gelten soll, d.h. auch künftig soll jeder – privat als auch gewerblich – aus Verlagsangeboten zitieren können.

Der momentane Stand

Der erste Referentenentwurf des neuen Leistungsschutzrechts, der im Juni 2012 veröffentlicht wurde, stieß auf heftigen Widerstand. Neben Rechts- und Internetexperten halten zum Beispiel auch Journalisten und Verbände (z.B. DJV, BITKOM) ein neues Leistungsschutzrecht für nicht gerechtfertigt. So wird etwa eine Abmahnwelle befürchtet und eine Beschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit gesehen. Kritisiert wird auch, dass Presseerzeugnisse über die bisherige Gesetzgebung (u.a. über das Zitatrecht), ausreichend geschützt seien und das neue Leistungsschutzrecht lediglich dazu diene, überholte Geschäftsmodelle der Verlage zu subventionieren. Auch der Bundesverband der Deutschen Industrie spricht sich gegen ein neues Leistungsschutzrecht aus, da es innovative Geschäftsmodelle im Internet hemme und infolgedessen Deutschland als Wirtschaftsstandort gefährde.
Inzwischen wurde Ende Juli ein eilig überarbeiteter zweiter Entwurf veröffentlicht. Die neueste Fassung beschränkt sich ausschließlich auf Suchmaschinenanbieter, was vor allem Marktführer Google trifft. In den Diskussionen wird daher auch von „Lex Google“ gesprochen – Blogger, Nutzer sozialer Netzwerke oder andere gewerbliche Unternehmen sind vom aktuellen Entwurf nicht mehr betroffen. Bruno Kramm, Urheberrechtsbeauftragter der Piratenpartei Deutschland, sieht in der aktuellen Fassung (da fast ausschließlich das Geschäftsmodell von Google betroffen ist) das Problem des Einzelfallgesetzes, das per Grundgesetz nicht erlaubt ist.

Unfreiwilliger Schulterschluss

Den neuesten Gesetzesentwurf kritisieren nicht nur die Gegner, sondern auch die Befürworter eines neuen Leistungsschutzrechts. Auch Springer-Lobbyist Christoph Keese hält ihn für „unakzeptabel“. Im Suchindex von Suchmaschinen zu verschwinden kann tatsächlich nicht im wirtschaftlichen Interesse der Verlage sein, denn ein erheblicher Anteil des Traffics auf Verlagsseiten dürfte über die Suchmaschinen kommen. Reduziert sich die Zahl der Webseiten-Besucher, verringern sich gleichzeitig die Reichweite und die daran gekoppelten Werbeeinnahmen. Zudem kann schon jetzt jeder Websitebetreiber bestimmen, ob er in den Suchergebnissen von Google erscheinen möchte – die einfache Eingabe eines Codes auf der Website schließt die Website in den Suchergebnissen aus.

Die Entwicklung bleibt spannend – ob und in welcher Fassung es ein neues Leistungsschutzrecht geben wird, ist offen. Regelmäßige Infos und News zum Thema gibt es bei IGEL.

(Autoren: Tobias Krebs, Pia Hannappel)

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