Allgemeine
Geschäftsbedingungen­ (AGB)

für Kunden der quäntchen + glück GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 106, 64293 Darmstadt

Präambel

Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Rechts­ge­schäfte von quänt­chen + glück GmbH & Co. KG (nach­ste­hend „Agen­tur” genannt) mit ihren Ver­trags­part­nern (nach­ste­hend “Kunde” genannt). Sie gel­ten ins­be­son­dere für alle zukünf­ti­gen Geschäfte und ergän­zen die schrift­li­chen Vereinbarungen.

1. Allgemeines

(1) Für sämt­li­che Geschäfte zwi­schen Kunde und Agen­tur gel­ten aus­schließ­lich diese AGB.
(2) Abwei­chende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den haben nur Gül­tig­keit, soweit die Agen­tur sie schrift­lich aner­kannt hat.
(3) Von die­sen AGB abwei­chende oder ergän­zende Ver­ein­ba­run­gen soll­ten in Schrift­form erfolgen.

2. Auftrag, Vertrag

(1) Grund­lage der Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen Kunde und Agen­tur sind der jewei­lige PR-Agenturvertrag, Pro­jekt­auf­trag oder ent­spre­chende Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen. Aktua­li­sie­run­gen und Ände­run­gen von Ange­bo­ten wer­den von bei­den Par­teien schrift­lich ver­ein­bart und wer­den als Zusatz­ver­ein­ba­rung Bestand­teil der Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen Kunde und Agen­tur. Der Ver­trag mit dem aktu­ells­ten Datum ist immer der Bin­dende. Der Kunde ist nach Annahme des Auf­tra­ges an die Agen­tur gebunden.
(2) Kunde und Agen­tur ver­pflich­ten sich über alle aus Anlass der Geschäfts­be­zie­hung bekannt gege­be­nen Tat­sa­chen Still­schwei­gen zu wah­ren. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht gilt auch nach Been­di­gung des Ver­tra­ges. Dies gilt für alle Infor­ma­tio­nen, sofern sie nicht offen­sicht­lich gewor­den sind.

3. Urheberrecht

(1) Alle von der Agen­tur erstell­ten Arbei­ten sind bis zur (Teil-)Annahme durch den Kun­den Eigen­tum der Agentur. Der Kunde kann alle Arbei­ten in der ver­ein­bar­ten Art und Weise und dem ver­ein­bar­ten Umfang nutzen.
(2) Ver­viel­fäl­ti­gun­gen und wei­tere Ver­wer­tun­gen gleich wel­cher Art, gleich mit wel­chem Medium, die über den Auf­trag hin­aus­ge­hen, bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Agentur.
(3) Die von der Agen­tur vor­ge­stell­ten Kon­zepte sind alle­samt urhe­ber­recht­lich geschützt. Bei einer Prä­sen­ta­tion han­delt es sich nicht um ein ver­bind­li­ches Ange­bot. Das einer Prä­sen­ta­tion zugrunde lie­gende Kon­zept, die Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen selbst und die sonst zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen sind recht­lich (urhe­ber­recht­lich) geschützt und dür­fen von dem betref­fen­den Kun­den, für wel­chen die Prä­sen­ta­tion erstellt wurde, außer­halb einer Koope­ra­tion mit der Agen­tur nicht für eigene Zwe­cke genutzt und/oder an Dritte wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Die Prä­sen­ta­tion und die zugrunde lie­gen­den Kon­zepte sowie alle dem betref­fen­den Kun­den im Zusam­men­hang mit dem jewei­li­gen Kon­zept zur Ver­fü­gung gestell­ten sowie bekannt gewor­de­nen Infor­ma­tio­nen, ins­be­son­dere Prä­sen­ta­tio­nen und damit zusam­men­hän­gende Unter­la­gen sowie alle bekannt gewor­de­nen Details der Geschäfts­be­zie­hun­gen, sind streng ver­trau­lich zu behan­deln und dür­fen nicht an Dritte wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Diese Ver­trau­lich­keit gilt unab­hän­gig davon, ob zwi­schen den Par­teien ein Ver­trag zustande kommt und im Fall des Zustan­de­kom­mens auch nach Been­di­gung der Geschäfts­be­zie­hung der Parteien.

4. Vergütung

(1) Die in einer Auf­trags­be­stä­ti­gung, in einer Ver­trags­ver­ein­ba­rung oder in einem Ange­bot gerech­ne­ten Preise ver­ste­hen sich als Net­to­preise zuzüg­lich dem zum Zeit­punkt der Rech­nungs­le­gung gel­ten­den gesetz­li­chen Mehrwertsteuersatz.
(2) Alle Leis­tun­gen der Agen­tur, die nicht aus­drück­lich durch das ver­ein­barte Hono­rar abge­gol­ten sind, wer­den geson­dert ent­lohnt. Alle erwach­se­nen Fremd­kos­ten und Aus­la­gen der Agen­tur sind vom Kun­den zu erset­zen. Wenn abzu­se­hen ist, dass die tat­säch­li­chen Kos­ten die ange­bo­te­nen um mehr als 20 Pro­zent über­stei­gen, wird die Agen­tur den Kun­den auf die höhe­ren Kos­ten hinweisen.
(3) Die Agen­tur ist zur Erstel­lung von Abschlags­rech­nun­gen berech­tigt. Wer­den im Rah­men der Rea­li­sie­rung des Auf­tra­ges fremde Unter­neh­men beauf­tragt oder deren Leis­tun­gen von der Agen­tur betreut, so ist die Agen­tur berech­tigt, einen Auf­schlag von 15%, basie­rend auf den von den Fremd­un­ter­neh­men in Rech­nung gestell­ten Net­to­be­trä­gen zuzüg­lich Mehr­wert­steuer, zu erheben.
(4) Wenn der Kunde Auf­träge, Arbei­ten, Pla­nun­gen und der­glei­chen außer­halb der lau­fen­den Betreu­ung ändert und/oder abbricht, hat er der Agen­tur alle ange­fal­le­nen Kos­ten zu erset­zen und sie von allen Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Drit­ten frei­zu­stel­len. Glei­ches gilt, wenn Arbei­ten der Agen­tur infolge von unrich­ti­gen, nach­träg­lich berich­tig­ten oder lücken­haf­ten Anga­ben des Kun­den ganz oder teil­weise wie­der­holt wer­den müs­sen oder ver­zö­gert werden.
(5) Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto. Gerät der Kunde mit der Zah­lung einer Teil­rech­nung in Ver­zug, so ist die Agen­tur berech­tigt, die Erbrin­gung wei­te­rer Leis­tun­gen bis zur Zah­lung zu ver­wei­gern. Bei ver­spä­te­ter Zah­lung gel­ten Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 5 Pro­zent p.a. über dem Basis­zins­satz als ver­ein­bart. Im Falle des Zah­lungs­ver­zu­ges ver­lie­ren Lie­fer– und Pro­duk­ti­ons­fris­ten, die in Zusam­men­hang mit der ver­pass­ten Zah­lungs­frist ste­hen, ihre Gültigkeit.

5. Nutzungsrecht

Die Agen­tur über­trägt dem Kun­den nach Bezah­lung das im ent­spre­chen­den Ver­trag fest­ge­legte Nutzungsrecht.

6. Kündigung

(1) Kün­digt der Kunde einen Auf­trag, den er gegen­über der Agen­tur frei­ge­ge­ben hat, vor­zei­tig, gilt bezüg­lich des Hono­rars der Agen­tur zwi­schen den Ver­trags­part­nern § 649 BGB.

7. Haftung

(1) Die Agen­tur haf­tet nur in Fäl­len des Vor­sat­zes oder der gro­ben Fahr­läs­sig­keit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Für leichte Fahr­läs­sig­keit haf­tet die Agen­tur aus­schließ­lich nach den Vor­schrif­ten des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes, wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder wegen der Ver­let­zung wesent­li­cher Vertragspflichten.
(2) Die Agen­tur haf­tet nicht für Ver­säum­nisse oder eine ver­spä­tete Erfül­lung von Ver­trags­pflich­ten, wenn diese auf Ursa­chen höhe­rer Gewalt oder auf Ursa­chen, auf die die Agen­tur keine Ein­fluss­mög­lich­keit hat, zurück­zu­füh­ren sind.

8. Gewährleistung und Schadensersatz

(1) Nach Fer­tig­stel­lung des Pro­duk­tes ist der Kunde ver­pflich­tet, die Leis­tung abzu­neh­men. Nach jeder Leis­tungs­phase ist die Agen­tur berech­tigt, dem Kun­den ein­zelne Bestand­teile des Gesamt­wer­kes zur Teil­ab­nahme vor­zu­le­gen. Der Kunde ist zur Teil­ab­nahme ver­pflich­tet, sofern die betref­fen­den Bestand­teile der Pro­duk­tion den ver­ein­bar­ten Anfor­de­run­gen entsprechen.
(2) Der Kunde hat offen­sicht­li­che Män­gel sofort bei Annahme der Leis­tung der Agen­tur gel­tend zu machen. Nicht offen­sicht­li­che Män­gel sind unver­züg­lich nach Kennt­nis­nahme zu melden.
(3) Gering­fü­gige Män­gel berech­ti­gen nicht zur Abnah­me­ver­wei­ge­rung, es sei denn, meh­rere gering­fü­gige Män­gel beein­träch­ti­gen die Betriebs­fä­hig­keit. Die Män­gel­klas­si­fi­zie­rung sind der “Anlage I” zu entnehmen.
(4) Die Agen­tur haf­tet bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nach den gesetz­li­chen Vorschriften.
(5) Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­ten die Agen­tur sowie ihre Erfül­lungs– und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen nur, wenn eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht (Kar­di­nals­pflicht) ver­letzt wird oder ein Fall des Ver­zugs oder der Unmög­lich­keit vorliegt.
(6) Die vor­ge­nann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen sowie die ver­kürzte Gewähr­leis­tungs­pflicht gel­ten nicht für das Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten, für Fälle von Arg­list, für Ver­let­zun­gen des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, für Rechts­män­gel sowie bei Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Abwerbeverbot

(1) Beide Ver­trags­part­ner dür­fen sich gegen­sei­tig bis Pro­jek­tende keine Mit­ar­bei­ter mit­tel­bar oder unmit­tel­bar abwer­ben. Dar­über hin­aus ist es den Ver­trags­part­nern unter­sagt, wäh­rend des Beste­hens eines Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses eines Mit­ar­bei­ters beim jewei­li­gen Ver­trags­part­ner, die­sen in irgend­ei­ner Form im eige­nen Betrieb zu beschäftigen.
(2) Bei Zuwi­der­hand­lung wird eine Ver­trags­strafe in Höhe des im Ver­trag oder Pro­jekt­auf­trag defi­nier­ten Betra­ges fäl­lig, es sei denn, der betref­fende Ver­trags­part­ner hatte bei Ein­stel­lung des Mit­ar­bei­ters keine Kennt­nis von des­sen Beschäf­ti­gung beim jeweils ande­ren Vertragspartner.

10. Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bedin­gun­gen berührt die Wirk­sam­keit der Übri­gen nicht. Soll­ten ein­zelne Klau­seln unzu­läs­sig sein, so gilt statt­des­sen die ent­spre­chende gesetz­li­che Regelung.
(2) Der Kunde gestat­tet der Agen­tur, ihn als Refe­renz zu benennen.
(3) Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen Kunde und Agen­tur ist der Sitz der Agentur.
(4) Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

Anlage I

Mängelklassifizierung

Sofern im Ver­trag nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart ist, wird im Rah­men der Gewähr­leis­tung zwi­schen fol­gen­den drei Män­gel­klas­sen unterschieden:

1. Betriebs­ver­hin­dern­der Man­gel: Die­ser liegt dann vor, wenn die Nut­zung der erbrach­ten Leis­tun­gen nicht mög­lich oder schwer­wie­gend ein­ge­schränkt ist.
2. Betriebs­be­hin­dern­der Man­gel: Die Nut­zung der erbrach­ten Leis­tun­gen ist erheb­lich eingeschränkt.
3. Leich­ter Man­gel: Die Nut­zung der erbrach­ten Leis­tun­gen ist mit leichten Ein­schrän­kun­gen möglich.

Ein betriebs­ver­hin­dern­der Man­gel liegt auch dann vor, wenn eine Viel­zahl von leich­ten Män­geln eben­falls zu einer erheb­li­chen Ein­schrän­kung der Nutzung füh­ren.

Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen eines leich­ten Man­gels verweigern.

Stand: August 2017