Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
für Kunden der quäntchen + glück GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 106, 64293 Darmstadt
Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte von quäntchen + glück GmbH & Co. KG (nachstehend „Agentur” genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend “Kunde” genannt). Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte und ergänzen die schriftlichen Vereinbarungen.
1. Allgemeines
(1) Für sämtliche Geschäfte zwischen Kunde und Agentur gelten ausschließlich diese AGB.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.
(3) Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sollten in Schriftform erfolgen.
2. Auftrag, Vertrag
(1) Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Agentur sind der jeweilige PR-Agenturvertrag, Projektauftrag oder entsprechende Auftragsbestätigungen. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich vereinbart und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Agentur. Der Vertrag mit dem aktuellsten Datum ist immer der Bindende. Der Kunde ist nach Annahme des Auftrages an die Agentur gebunden.
(2) Kunde und Agentur verpflichten sich über alle aus Anlass der Geschäftsbeziehung bekannt gegebenen Tatsachen Stillschweigen zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Dies gilt für alle Informationen, sofern sie nicht offensichtlich geworden sind.
3. Urheberrecht
(1) Alle von der Agentur erstellten Arbeiten sind bis zur (Teil-)Annahme durch den Kunden Eigentum der Agentur. Der Kunde kann alle Arbeiten in der vereinbarten Art und Weise und dem vereinbarten Umfang nutzen.
(2) Vervielfältigungen und weitere Verwertungen gleich welcher Art, gleich mit welchem Medium, die über den Auftrag hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(3) Die von der Agentur vorgestellten Konzepte sind allesamt urheberrechtlich geschützt. Bei einer Präsentation handelt es sich nicht um ein verbindliches Angebot. Das einer Präsentation zugrunde liegende Konzept, die Präsentationsunterlagen selbst und die sonst zur Verfügung gestellten Unterlagen sind rechtlich (urheberrechtlich) geschützt und dürfen von dem betreffenden Kunden, für welchen die Präsentation erstellt wurde, außerhalb einer Kooperation mit der Agentur nicht für eigene Zwecke genutzt und/oder an Dritte weitergegeben werden. Die Präsentation und die zugrunde liegenden Konzepte sowie alle dem betreffenden Kunden im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konzept zur Verfügung gestellten sowie bekannt gewordenen Informationen, insbesondere Präsentationen und damit zusammenhängende Unterlagen sowie alle bekannt gewordenen Details der Geschäftsbeziehungen, sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kommt und im Fall des Zustandekommens auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien.
4. Vergütung
(1) Die in einer Auftragsbestätigung, in einer Vertragsvereinbarung oder in einem Angebot gerechneten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich dem zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatz.
(2) Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle erwachsenen Fremdkosten und Auslagen der Agentur sind vom Kunden zu ersetzen. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die angebotenen um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
(3) Die Agentur ist zur Erstellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Werden im Rahmen der Realisierung des Auftrages fremde Unternehmen beauftragt oder deren Leistungen von der Agentur betreut, so ist die Agentur berechtigt, einen Aufschlag von 15%, basierend auf den von den Fremdunternehmen in Rechnung gestellten Nettobeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer, zu erheben.
(4) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, hat er der Agentur alle angefallenen Kosten zu ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen. Gleiches gilt, wenn Arbeiten der Agentur infolge von unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben des Kunden ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
(5) Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Zahlung zu verweigern. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Im Falle des Zahlungsverzuges verlieren Liefer– und Produktionsfristen, die in Zusammenhang mit der verpassten Zahlungsfrist stehen, ihre Gültigkeit.
5. Nutzungsrecht
Die Agentur überträgt dem Kunden nach Bezahlung das im entsprechenden Vertrag festgelegte Nutzungsrecht.
6. Kündigung
(1) Kündigt der Kunde einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
7. Haftung
(1) Die Agentur haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die die Agentur keine Einflussmöglichkeit hat, zurückzuführen sind.
8. Gewährleistung und Schadensersatz
(1) Nach Fertigstellung des Produktes ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Nach jeder Leistungsphase ist die Agentur berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Gesamtwerkes zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Produktion den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
(2) Der Kunde hat offensichtliche Mängel sofort bei Annahme der Leistung der Agentur geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden.
(3) Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, es sei denn, mehrere geringfügige Mängel beeinträchtigen die Betriebsfähigkeit. Die Mängelklassifizierung sind der “Anlage I” zu entnehmen.
(4) Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs– und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
(6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Abwerbeverbot
(1) Beide Vertragspartner dürfen sich gegenseitig bis Projektende keine Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragspartnern untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters beim jeweiligen Vertragspartner, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen.
(2) Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des im Vertrag oder Projektauftrag definierten Betrages fällig, es sei denn, der betreffende Vertragspartner hatte bei Einstellung des Mitarbeiters keine Kenntnis von dessen Beschäftigung beim jeweils anderen Vertragspartner.
10. Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der Übrigen nicht. Sollten einzelne Klauseln unzulässig sein, so gilt stattdessen die entsprechende gesetzliche Regelung.
(2) Der Kunde gestattet der Agentur, ihn als Referenz zu benennen.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Kunde und Agentur ist der Sitz der Agentur.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Anlage I
Mängelklassifizierung
Sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, wird im Rahmen der Gewährleistung zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden:
1. Betriebsverhindernder Mangel: Dieser liegt dann vor, wenn die Nutzung der erbrachten Leistungen nicht möglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
2. Betriebsbehindernder Mangel: Die Nutzung der erbrachten Leistungen ist erheblich eingeschränkt.
3. Leichter Mangel: Die Nutzung der erbrachten Leistungen ist mit leichten Einschränkungen möglich.
Ein betriebsverhindernder Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Vielzahl von leichten Mängeln ebenfalls zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzung führen.
Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen eines leichten Mangels verweigern.
Stand: August 2017